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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §17Beachte
Rechtssatz
§ 17 Abs. 1 AWG 2002 enthält Aufzeichnungspflichten ganz allgemein für Abfallbesitzer. Dafür, dass solche Aufzeichnungspflichten nur für jene Abfallsammler und -behandler gelten, die nach § 24a AWG 2002 einer Erlaubnispflicht unterliegen, finden sich im insoweit klaren Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte. Auch eine systematische Betrachtung der §§ 17 und 24a AWG 2002 legt nahe, dass die beiden Bestimmungen voneinander unabhängige Verpflichtungen statuieren. Dies zeigt sich etwa daran, dass in § 17 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 eine ausdrückliche Ausnahme von den Aufzeichnungspflichten des § 17 AWG 2002 für Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und "gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 [AWG 2002]" von der Erlaubnispflicht befreit sind, enthalten ist. Wäre ein Entfall der Erlaubnispflicht nach § 24a AWG 2002 ex lege mit einem Entfall der Aufzeichnungspflichten nach § 17 Abs. 1 AWG 2002 verbunden, bedürfte es keiner solchen ausdrücklichen Ausnahme für Personen, die aufgrund eines Ausnahmetatbestandes nicht der Erlaubnispflicht nach § 24a AWG 2002 unterliegen. Überdies verpflichtet § 21 Abs. 3 AWG 2002 grundsätzlich sämtliche nach § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtigen Abfallsammler und -behandler zur Erstellung einer Jahresabfallbilanz und nimmt von dieser Verpflichtung unter anderem Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 ausdrücklich aus. Auch dieser ausdrücklichen Ausnahme bedürfte es nicht, wenn Personen, die gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 AWG 2002 keiner Erlaubnispflicht unterliegen, schon deshalb von den Aufzeichnungsverpflichtungen des § 17 AWG 2002 befreit wären.Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 enthält Aufzeichnungspflichten ganz allgemein für Abfallbesitzer. Dafür, dass solche Aufzeichnungspflichten nur für jene Abfallsammler und -behandler gelten, die nach Paragraph 24 a, AWG 2002 einer Erlaubnispflicht unterliegen, finden sich im insoweit klaren Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte. Auch eine systematische Betrachtung der Paragraphen 17 und 24 a AWG 2002 legt nahe, dass die beiden Bestimmungen voneinander unabhängige Verpflichtungen statuieren. Dies zeigt sich etwa daran, dass in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 eine ausdrückliche Ausnahme von den Aufzeichnungspflichten des Paragraph 17, AWG 2002 für Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und "gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, [AWG 2002]" von der Erlaubnispflicht befreit sind, enthalten ist. Wäre ein Entfall der Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, AWG 2002 ex lege mit einem Entfall der Aufzeichnungspflichten nach Paragraph 17, Absatz eins, AWG 2002 verbunden, bedürfte es keiner solchen ausdrücklichen Ausnahme für Personen, die aufgrund eines Ausnahmetatbestandes nicht der Erlaubnispflicht nach Paragraph 24 a, AWG 2002 unterliegen. Überdies verpflichtet Paragraph 21, Absatz 3, AWG 2002 grundsätzlich sämtliche nach Paragraph 17, AWG 2002 aufzeichnungspflichtigen Abfallsammler und -behandler zur Erstellung einer Jahresabfallbilanz und nimmt von dieser Verpflichtung unter anderem Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 ausdrücklich aus. Auch dieser ausdrücklichen Ausnahme bedürfte es nicht, wenn Personen, die gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11, AWG 2002 keiner Erlaubnispflicht unterliegen, schon deshalb von den Aufzeichnungsverpflichtungen des Paragraph 17, AWG 2002 befreit wären.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070025.J03Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025