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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §26 Abs1 idF 2019/I/071Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/05/0201 B 26. September 2017 RS 1Stammrechtssatz
Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 26 AWG 2002 ergibt, ist nach dieser Bestimmung nur der gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 (Abs. 1 und 2) VStG. Für die nicht in der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) bestehende Tätigkeit einer gemäß § 26 Abs. 6 leg. cit. namhaft gemachten verantwortlichen Person hat der Gesetzgeber keine - mit § 26 Abs. 3 leg. cit. vergleichbare - Anordnung getroffen.Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, AWG 2002 ergibt, ist nach dieser Bestimmung nur der gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, (Absatz eins und 2) VStG. Für die nicht in der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) bestehende Tätigkeit einer gemäß Paragraph 26, Absatz 6, leg. cit. namhaft gemachten verantwortlichen Person hat der Gesetzgeber keine - mit Paragraph 26, Absatz 3, leg. cit. vergleichbare - Anordnung getroffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070025.J01Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025