RS Vwgh 2024/11/19 Ro 2022/02/0003

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Veröffentlicht am 19.11.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGVG 2014 §29 Abs2a Z1
VwGVG 2014 §29 Abs2a Z2
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwGVG 2014 §47 Abs4
VwRallg
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Aus der die Belehrungspflicht des VwG im Falle einer mündlichen Verkündung seines Erkenntnisses betreffenden Bestimmung des § 29 Abs. 2a Z 1 und 2 VwGVG ergibt sich, dass ein binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift gestellter Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit u.a. der Revision gegen das Erkenntnis beim VwGH darstellt. Nach § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Dem VwG steht die Möglichkeit einer Ausfertigung in gekürzter Form nach § 29 Abs. 5 VwGVG in einem solchen Fall dann nicht offen (VwGH 22.1.2024, Ra 2021/17/0173).Aus der die Belehrungspflicht des VwG im Falle einer mündlichen Verkündung seines Erkenntnisses betreffenden Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins und 2 VwGVG ergibt sich, dass ein binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift gestellter Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit u.a. der Revision gegen das Erkenntnis beim VwGH darstellt. Nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Dem VwG steht die Möglichkeit einer Ausfertigung in gekürzter Form nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in einem solchen Fall dann nicht offen (VwGH 22.1.2024, Ra 2021/17/0173).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020003.J01

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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