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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §4 Abs4Beachte
Rechtssatz
Wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG durften nicht schon deswegen verneint werden, weil die einzelnen Ausrüstungsgegenstände nicht die Grenze der Geringwertigkeit überschritten. Es wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob diese (nicht von vornherein "betriebsspezifischen") Gegenstände - als Grundvoraussetzung für die Aufnahme in das Betriebsvermögen - zumindest überwiegend betrieblich genutzt und dementsprechend (allenfalls nach Abzug eines Privatanteils) steuerlich abgeschrieben wurden. Für die Beurteilung der "Wesentlichkeit" wären dann zeitraumbezogen die Werte aller (sei es einzeln, sei es im Rahmen einer Pauschalierung) steuerlich geltend gemachten und noch genutzten Betriebsmittel zusammenzurechnen, und zwar mit dem einkommensteuerrechtlich anzusetzenden Betrag (idR die Anschaffungskosten, allenfalls aber etwa auch der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage) ohne Abzug eines Privatanteils (ein allfälliger Privatanteil war auch nach der bisherigen Rechtsprechung zu § 4 Abs. 4 ASVG nicht für die Beurteilung der Geringwertigkeit maßgeblich). Insofern trifft den Versicherten eine Mitwirkungspflicht insbesondere in Form der Vorlage von Buchhaltungs- und Steuerunterlagen, bei deren Missachtung das Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel im Zweifel verneint werden kann. Sollten die für die Tätigkeit eingesetzten Ausrüstungsgegenstände des Versicherten steuerlich geltend gemacht worden sein und insgesamt die Geringwertigkeitsgrenze überschreiten, so wäre in einem zweiten Schritt noch zu prüfen, ob er darüber hinaus auch Betriebsmittel des Dienstgebers nutzte, die gegenüber den eigenen Betriebsmitteln eine so überragende Bedeutung hatten, dass die durch diese konstituierte unternehmerische Struktur ganz in den Hintergrund trat. In die demnach vorzunehmende Gesamtbetrachtung hätten auch die für organisatorische Belange bereitgestellte Infrastruktur sowie etwa das Angewiesensein auf den Marktauftritt des Auftraggebers einzufließen.Wesentliche eigene Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG durften nicht schon deswegen verneint werden, weil die einzelnen Ausrüstungsgegenstände nicht die Grenze der Geringwertigkeit überschritten. Es wäre vielmehr zu prüfen gewesen, ob diese (nicht von vornherein "betriebsspezifischen") Gegenstände - als Grundvoraussetzung für die Aufnahme in das Betriebsvermögen - zumindest überwiegend betrieblich genutzt und dementsprechend (allenfalls nach Abzug eines Privatanteils) steuerlich abgeschrieben wurden. Für die Beurteilung der "Wesentlichkeit" wären dann zeitraumbezogen die Werte aller (sei es einzeln, sei es im Rahmen einer Pauschalierung) steuerlich geltend gemachten und noch genutzten Betriebsmittel zusammenzurechnen, und zwar mit dem einkommensteuerrechtlich anzusetzenden Betrag (idR die Anschaffungskosten, allenfalls aber etwa auch der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage) ohne Abzug eines Privatanteils (ein allfälliger Privatanteil war auch nach der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nicht für die Beurteilung der Geringwertigkeit maßgeblich). Insofern trifft den Versicherten eine Mitwirkungspflicht insbesondere in Form der Vorlage von Buchhaltungs- und Steuerunterlagen, bei deren Missachtung das Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel im Zweifel verneint werden kann. Sollten die für die Tätigkeit eingesetzten Ausrüstungsgegenstände des Versicherten steuerlich geltend gemacht worden sein und insgesamt die Geringwertigkeitsgrenze überschreiten, so wäre in einem zweiten Schritt noch zu prüfen, ob er darüber hinaus auch Betriebsmittel des Dienstgebers nutzte, die gegenüber den eigenen Betriebsmitteln eine so überragende Bedeutung hatten, dass die durch diese konstituierte unternehmerische Struktur ganz in den Hintergrund trat. In die demnach vorzunehmende Gesamtbetrachtung hätten auch die für organisatorische Belange bereitgestellte Infrastruktur sowie etwa das Angewiesensein auf den Marktauftritt des Auftraggebers einzufließen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080034.L03Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026