RS Vwgh 2024/11/19 Ra 2024/08/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2024
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §13
  1. EStG 1988 § 13 heute
  2. EStG 1988 § 13 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  3. EStG 1988 § 13 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. EStG 1988 § 13 gültig von 14.01.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  5. EStG 1988 § 13 gültig von 27.06.2001 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  6. EStG 1988 § 13 gültig von 01.12.1993 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  7. EStG 1988 § 13 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0036 E 8. Mai 2003 VwSlg 7820 F/2003 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Wirtschaftsgüter bilden nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder der Verkehrsauffassung dann eine Sachgesamtheit, wenn sie entweder technisch oder nach Art, Stil und sonstigem Verwendungszweck aufeinander abgestimmt sind. Der Sinn dieser Zusammenfassung für Zwecke der Anwendung des § 13 EStG liegt darin, dass über derartige Einheiten üblicherweise einheitlich disponiert wird, sodass die Anwendung der auf isolierte Einzelgegenstände abgestellten Vereinfachungsregel des § 13 nicht gerechtfertigt ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 13 Tz 5.2). Die Kino- und Theaterbestuhlung stellt eine derartige Sachgesamtheit aus selbständigen Wirtschaftsgütern dar (Hinweis Quantschnigg/Schuch, aaO).Wirtschaftsgüter bilden nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder der Verkehrsauffassung dann eine Sachgesamtheit, wenn sie entweder technisch oder nach Art, Stil und sonstigem Verwendungszweck aufeinander abgestimmt sind. Der Sinn dieser Zusammenfassung für Zwecke der Anwendung des Paragraph 13, EStG liegt darin, dass über derartige Einheiten üblicherweise einheitlich disponiert wird, sodass die Anwendung der auf isolierte Einzelgegenstände abgestellten Vereinfachungsregel des Paragraph 13, nicht gerechtfertigt ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 13, Tz 5.2). Die Kino- und Theaterbestuhlung stellt eine derartige Sachgesamtheit aus selbständigen Wirtschaftsgütern dar (Hinweis Quantschnigg/Schuch, aaO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080034.L06

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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