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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §4 Abs4Rechtssatz
Der Begriff der geringwertigen Wirtschaftsgüter stammt aus § 13 EStG 1988. Gemäß dieser Bestimmung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut € 800,-- (im revisionsgegenständlichen Zeitraum; aktuell € 1.000,--) nicht übersteigen. Es handelt sich um eine Sondervorschrift zu § 7 EStG 1988 betreffend die "Absetzung für Abnutzung", die verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu erfolgen hat. Von dieser Aufteilung auf mehrere Jahre wird bei Bagatellbeträgen aus Gründen der Vereinfachung abgesehen.Der Begriff der geringwertigen Wirtschaftsgüter stammt aus Paragraph 13, EStG 1988. Gemäß dieser Bestimmung können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut € 800,-- (im revisionsgegenständlichen Zeitraum; aktuell € 1.000,--) nicht übersteigen. Es handelt sich um eine Sondervorschrift zu Paragraph 7, EStG 1988 betreffend die "Absetzung für Abnutzung", die verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu erfolgen hat. Von dieser Aufteilung auf mehrere Jahre wird bei Bagatellbeträgen aus Gründen der Vereinfachung abgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080034.L04Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026