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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410 Abs1 Z1Rechtssatz
Sache des Verfahrens im Sinn von § 410 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm. § 182 BSVG ist die Feststellung des Bestehens der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Über einzelne Tatbestandselemente dieser Feststellung ist im gegenständlichen Verfahren dagegen nicht abzusprechen (vgl. idS VwGH 6.5.2020, Ro 2017/08/0016); so auch nicht darüber, aus der Bewirtschaftung welcher Grundstücke sich gegebenenfalls die Pflichtversicherung ergibt.Sache des Verfahrens im Sinn von Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG ist die Feststellung des Bestehens der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Über einzelne Tatbestandselemente dieser Feststellung ist im gegenständlichen Verfahren dagegen nicht abzusprechen vergleiche idS VwGH 6.5.2020, Ro 2017/08/0016); so auch nicht darüber, aus der Bewirtschaftung welcher Grundstücke sich gegebenenfalls die Pflichtversicherung ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080141.L11Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025