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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Sollten einzelne der gepachteten Grundstücke nicht von § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG erfasst werden - also nach dem Einheitswertbescheid weder als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet noch Teil einer als solcher bewerteten wirtschaftlichen Einheit sein -, ist das Eintreten der Pflichtversicherung davon abhängig, ob allein durch deren Pachtung eine Pflichtversicherung des Pächters in der Unfallversicherung nach dem BSVG eingetreten ist. Maßgeblich ist insofern, ob durch diese von § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG nicht erfassten Flächen die Voraussetzungen nach § 3 BSVG erfüllt wurden; also ob entweder durch Pachtung dieser Grundstücke im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. b BSVG der maßgebliche Einheitswert von € 150 erreicht wurde oder der Pächter aus dem Ertrag des Betriebs überwiegend seinen Lebensunterhalt bestritten hat.Sollten einzelne der gepachteten Grundstücke nicht von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG erfasst werden - also nach dem Einheitswertbescheid weder als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet noch Teil einer als solcher bewerteten wirtschaftlichen Einheit sein -, ist das Eintreten der Pflichtversicherung davon abhängig, ob allein durch deren Pachtung eine Pflichtversicherung des Pächters in der Unfallversicherung nach dem BSVG eingetreten ist. Maßgeblich ist insofern, ob durch diese von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG nicht erfassten Flächen die Voraussetzungen nach Paragraph 3, BSVG erfüllt wurden; also ob entweder durch Pachtung dieser Grundstücke im Sinn von Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, BSVG der maßgebliche Einheitswert von € 150 erreicht wurde oder der Pächter aus dem Ertrag des Betriebs überwiegend seinen Lebensunterhalt bestritten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080141.L10Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025