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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §25Rechtssatz
§ 31 BewG dient der Abgrenzung der jeweiligen Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - des jeweiligen "land- bzw. fortwirtschaftlichen Betriebs" - von anderen in § 29 BewG aufgezählten Unterarten (vgl. VwGH 8.4.1991, 89/15/0134, mwN). Gehören danach zu einem landwirtschaftlichen Betrieb - somit im Sinn des § 30 Abs. 1 BewG zu einer aufgrund des Hauptzwecks als landwirtschaftliches Vermögen "bewerteten wirtschaftlichen Einheit" - forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen, sieht § 39 Abs. 2 Z 2 BewG vor, dass bei Feststellung des Einheitswerts dieses landwirtschaftlichen Betriebs nach den Vorschriften des § 46 BewG forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen gesondert zu bewerten sind (siehe zur Anwendbarkeit von § 39 BewG auch auf Weinbaubetriebe § 48 Abs. 2 BewG und auf gärtnerische Betriebe § 49 Abs. 2 BewG). Auch derartige Grundstücke, die zwar nicht Teil einer als forstwirtschaftlicher Betrieb bewerteten Einheit sind, aber nach dem BewG gesondert "als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet" werden, werden von der Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG erfasst. Für Fälle, in denen sich die gesetzliche Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG nicht auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erstreckt, ist nach § 3 Abs. 2 lit. d BSVG zur Ermittlung des für das Eintreten der Pflichtversicherung maßgeblichen, im Sinn des § 25 des BewG festgestellten Einheitswerts der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche heranzuziehen (vgl. auch zu den Beiträgen in der Unfallversicherung § 23 Abs. 3 lit. g iVm. § 30 Abs. 1 BSVG).Paragraph 31, BewG dient der Abgrenzung der jeweiligen Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - des jeweiligen "land- bzw. fortwirtschaftlichen Betriebs" - von anderen in Paragraph 29, BewG aufgezählten Unterarten vergleiche VwGH 8.4.1991, 89/15/0134, mwN). Gehören danach zu einem landwirtschaftlichen Betrieb - somit im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, BewG zu einer aufgrund des Hauptzwecks als landwirtschaftliches Vermögen "bewerteten wirtschaftlichen Einheit" - forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen, sieht Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, BewG vor, dass bei Feststellung des Einheitswerts dieses landwirtschaftlichen Betriebs nach den Vorschriften des Paragraph 46, BewG forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen gesondert zu bewerten sind (siehe zur Anwendbarkeit von Paragraph 39, BewG auch auf Weinbaubetriebe Paragraph 48, Absatz 2, BewG und auf gärtnerische Betriebe Paragraph 49, Absatz 2, BewG). Auch derartige Grundstücke, die zwar nicht Teil einer als forstwirtschaftlicher Betrieb bewerteten Einheit sind, aber nach dem BewG gesondert "als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet" werden, werden von der Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG erfasst. Für Fälle, in denen sich die gesetzliche Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG nicht auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erstreckt, ist nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, BSVG zur Ermittlung des für das Eintreten der Pflichtversicherung maßgeblichen, im Sinn des Paragraph 25, des BewG festgestellten Einheitswerts der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche heranzuziehen vergleiche auch zu den Beiträgen in der Unfallversicherung Paragraph 23, Absatz 3, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, BSVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080141.L07Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025