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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §29Rechtssatz
Die Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht auf das gesamte land- und forstwirtschaftliche Vermögen in allen Unterarten (§ 29 BewG), sondern nur auf Grundstücke, die entweder als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet oder Teil einer als solcher bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind. Angeknüpft wird hinsichtlich des Gegenstands der Vermutung somit an die Bewertung nach dem BewG. Hinsichtlich dieser Bewertung besteht eine Bindung des Sozialversicherungsträgers an rechtskräftige Feststellungen in Einheitswertbescheiden (vgl. zu verpachteten Grundstücken VwGH 30.9.2021, Ro 2017/08/0006, mwN).Die Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht auf das gesamte land- und forstwirtschaftliche Vermögen in allen Unterarten (Paragraph 29, BewG), sondern nur auf Grundstücke, die entweder als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet oder Teil einer als solcher bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind. Angeknüpft wird hinsichtlich des Gegenstands der Vermutung somit an die Bewertung nach dem BewG. Hinsichtlich dieser Bewertung besteht eine Bindung des Sozialversicherungsträgers an rechtskräftige Feststellungen in Einheitswertbescheiden vergleiche zu verpachteten Grundstücken VwGH 30.9.2021, Ro 2017/08/0006, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080141.L04Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025