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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ASGG §65 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei einem Bescheid, mit dem aus dem Grund fehlender Zuständigkeit Österreichs nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Gewährung der Versicherungsleistung abgelehnt wird, handelt es sich um eine Entscheidung über den Bestand des Anspruchs auf eine Versicherungsleistung und somit um eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG. Dass in diesem Sinn auch eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1 ASGG vorliegt und die Bekämpfung der Entscheidung des Versicherungsträgers daher durch Klage an das Arbeits- und Sozialgericht nach den Bestimmungen des ASGG zu erfolgen hat, hat auch der OGH seiner Rechtsprechung implizit - wenngleich bisher nicht dem ASVG - zugrunde gelegt (vgl. zur Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für die Leistung von Kinderbetreuungsgeld OGH 24.3.2015, 10 ObS 117/14z, sowie die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0122905; zur Prüfung der Zuständigkeit hinsichtlich des Pflegegelds OGH 20.12.2016, 10 ObS 83/16b, sowie die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0131205).Bei einem Bescheid, mit dem aus dem Grund fehlender Zuständigkeit Österreichs nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Gewährung der Versicherungsleistung abgelehnt wird, handelt es sich um eine Entscheidung über den Bestand des Anspruchs auf eine Versicherungsleistung und somit um eine Leistungssache nach Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG. Dass in diesem Sinn auch eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG vorliegt und die Bekämpfung der Entscheidung des Versicherungsträgers daher durch Klage an das Arbeits- und Sozialgericht nach den Bestimmungen des ASGG zu erfolgen hat, hat auch der OGH seiner Rechtsprechung implizit - wenngleich bisher nicht dem ASVG - zugrunde gelegt vergleiche zur Prüfung der Zuständigkeit Österreichs für die Leistung von Kinderbetreuungsgeld OGH 24.3.2015, 10 ObS 117/14z, sowie die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0122905; zur Prüfung der Zuständigkeit hinsichtlich des Pflegegelds OGH 20.12.2016, 10 ObS 83/16b, sowie die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0131205).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080117.L09Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025