RS Vwgh 2024/11/19 Ra 2023/08/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
E3R E05205000
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §354 Z1
AVG §56
EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV
32009R0987 Koordinierung Soziale Sicherheit DV Art19 Abs2
  1. ASVG § 354 heute
  2. ASVG § 354 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 354 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. ASVG § 354 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 354 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  6. ASVG § 354 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. ASVG § 354 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Die Prüfung und Entscheidung, die Rechtsvorschriften welchen Mitgliedstaates nach den Koordinierungsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Verordnung (EG) Nr. 987/2009) zur Anwendung gelangen, obliegt - unter Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Mechanismen - den nationalen Versicherungsträgern (bzw. nachprüfend den Gerichten). Ergibt die Prüfung, dass Österreich in diesem Sinn nicht der für die Leistung zuständige Mitgliedstaat ist, führt dies zur Nichtgewährung der Versicherungsleistung durch den österreichischen Träger. Ein von der Entscheidung über den Anspruch gesonderter feststellender Abspruch des Versicherungsträgers darüber, welcher Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Gewährung der konkreten Leistung zuständig ist, ist weder im ASVG noch unionsrechtlich vorgesehen und auch nicht zulässig (vgl. dagegen das Verfahren zur Ausstellung einer Bescheinigung "A1" nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die anzuwendenden Rechtsvorschriften). Der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides durch den Versicherungsträger steht entgegen, dass ein Leistungsbescheid ergehen kann (vgl. zur Unzulässigkeit von Feststellungsbescheiden in solchen Fällen aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014, mwN). Ein Antrag auf eine Leistung, die nach den Koordinierungsvorschriften nicht vom österreichischen Träger zu gewähren ist, ist auch nicht zurückzuweisen, sondern - wegen Fehlens einer anspruchsbegründeten Voraussetzung - abzuweisen.Die Prüfung und Entscheidung, die Rechtsvorschriften welchen Mitgliedstaates nach den Koordinierungsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Verordnung (EG) Nr. 987/2009) zur Anwendung gelangen, obliegt - unter Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Mechanismen - den nationalen Versicherungsträgern (bzw. nachprüfend den Gerichten). Ergibt die Prüfung, dass Österreich in diesem Sinn nicht der für die Leistung zuständige Mitgliedstaat ist, führt dies zur Nichtgewährung der Versicherungsleistung durch den österreichischen Träger. Ein von der Entscheidung über den Anspruch gesonderter feststellender Abspruch des Versicherungsträgers darüber, welcher Mitgliedstaat nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Gewährung der konkreten Leistung zuständig ist, ist weder im ASVG noch unionsrechtlich vorgesehen und auch nicht zulässig vergleiche dagegen das Verfahren zur Ausstellung einer Bescheinigung "A1" nach Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die anzuwendenden Rechtsvorschriften). Der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides durch den Versicherungsträger steht entgegen, dass ein Leistungsbescheid ergehen kann vergleiche zur Unzulässigkeit von Feststellungsbescheiden in solchen Fällen aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014, mwN). Ein Antrag auf eine Leistung, die nach den Koordinierungsvorschriften nicht vom österreichischen Träger zu gewähren ist, ist auch nicht zurückzuweisen, sondern - wegen Fehlens einer anspruchsbegründeten Voraussetzung - abzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080117.L08

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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