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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §173Rechtssatz
§ 354 Z 1 ASVG ordnet den Leistungssachen alle Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung zu. Dazu zählen somit insbesondere auch alle Entscheidungen über die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung, einschließlich - wie in § 354 Z 1 ASVG ausdrücklich angeordnet - der Feststellung nach § 367 Abs. 1 ASVG, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit ist.Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG ordnet den Leistungssachen alle Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung zu. Dazu zählen somit insbesondere auch alle Entscheidungen über die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung, einschließlich - wie in Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG ausdrücklich angeordnet - der Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins, ASVG, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080117.L01Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025