RS Vwgh 2024/11/20 Ro 2024/13/0019

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Veröffentlicht am 20.11.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/08 Sonstiges Steuerrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

ABGB §859
ABGB §983
BWG 1993 §25 Abs13 idF 2007/I/108
BWG 1993 §27a idF 2016/I/118
StabAbgG 2011 §2 Abs2 Z3a idF 2013/I/184
VwRallg

Rechtssatz

Die Bemessungsgrundlage vermindern Verpflichtungen, die ("soweit diese") aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses "entstanden" sind. Dies kann nicht dahin verstanden werden, dass es sich um "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten aus den Liquiditätsbestimmungen" handle. Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass Verpflichtungen (im Allgemeinen; anders etwa bei einem Realkontrakt, z.B. "Darleihen" nach § 983 ABGB idF vor BGBl. I Nr. 28/2010; anders allenfalls auch im Sinne eines aufschiebend bedingten Entstehens durch Erbringung der Gegenleistung) durch Gesetz oder durch ein Rechtsgeschäft begründet werden (vgl. § 859 ABGB). Der Gesetzgeber, der die Bemessungsgrundlage (insbesondere zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes) an Rechnungslegungsvorschriften anknüpfen wollte, meint hier wohl die Realisierung der "Verpflichtung", die in diesem Fall (erst) mit der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses angenommen wird. Aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses, das im Rahmen eines Bankenverbundes im Halten der Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut) besteht, entsteht aber keine Verpflichtung des Kreditinstituts, das diese Liquiditätsreserve geleistet hat (dieses wird vielmehr berechtigt), sondern eine Verpflichtung jenes Kreditinstitutes, an das diese Liquiditätsreserve geleistet wurde (also des Zentralinstituts). Dieses trifft eine im Vertrag oder im Statut näher auszugestaltende Leistungsverpflichtung. Das Zentralinstitut muss im Bedarfsfall rasch und ohne administrative Hindernisse Liquiditätsunterstützung gewährleisten, die auch über den Betrag der entgegengenommenen Einlagen hinausgehen soll (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 108/2007, mit welchem § 25 Abs. 13 BWG neu gefasst worden war, 313 BlgNR 23. GP 5 f). Lediglich eine derartige Verpflichtung des Zentralinstituts (oder eines anderen bestimmten Kreditinstituts), die gegenüber dem einlegenden Kreditinstitut besteht, ist aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses entstanden und könnte daher nach § 2 Abs. 2 Z 3a StabAbgG die Bemessungsgrundlage vermindern.Die Bemessungsgrundlage vermindern Verpflichtungen, die ("soweit diese") aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses "entstanden" sind. Dies kann nicht dahin verstanden werden, dass es sich um "Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten aus den Liquiditätsbestimmungen" handle. Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass Verpflichtungen (im Allgemeinen; anders etwa bei einem Realkontrakt, z.B. "Darleihen" nach Paragraph 983, ABGB in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,; anders allenfalls auch im Sinne eines aufschiebend bedingten Entstehens durch Erbringung der Gegenleistung) durch Gesetz oder durch ein Rechtsgeschäft begründet werden vergleiche Paragraph 859, ABGB). Der Gesetzgeber, der die Bemessungsgrundlage (insbesondere zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes) an Rechnungslegungsvorschriften anknüpfen wollte, meint hier wohl die Realisierung der "Verpflichtung", die in diesem Fall (erst) mit der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses angenommen wird. Aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses, das im Rahmen eines Bankenverbundes im Halten der Liquiditätsreserve beim Zentralinstitut (oder einem anderen Kreditinstitut) besteht, entsteht aber keine Verpflichtung des Kreditinstituts, das diese Liquiditätsreserve geleistet hat (dieses wird vielmehr berechtigt), sondern eine Verpflichtung jenes Kreditinstitutes, an das diese Liquiditätsreserve geleistet wurde (also des Zentralinstituts). Dieses trifft eine im Vertrag oder im Statut näher auszugestaltende Leistungsverpflichtung. Das Zentralinstitut muss im Bedarfsfall rasch und ohne administrative Hindernisse Liquiditätsunterstützung gewährleisten, die auch über den Betrag der entgegengenommenen Einlagen hinausgehen soll vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,, mit welchem Paragraph 25, Absatz 13, BWG neu gefasst worden war, 313 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 5 f). Lediglich eine derartige Verpflichtung des Zentralinstituts (oder eines anderen bestimmten Kreditinstituts), die gegenüber dem einlegenden Kreditinstitut besteht, ist aus der Erfüllung eines Liquiditätserfordernisses entstanden und könnte daher nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 a, StabAbgG die Bemessungsgrundlage vermindern.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130019.J02

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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