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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/06/0244 E 11. Februar 1993 RS 4 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Auch wenn das Slbg BauPolG eine schriftliche Baubewilligung
nicht ausdrücklich angeordnet hat, stellt eine "Zustimmung" zu
einer baulichen Maßnahme noch keinen mündlich verkündeten
(förmlichen) Bescheid dar, der als Baubewilligung angesehen
werden könnte. Vielmehr setzt die Wirksamkeit eines mündlich
verkündeten Bescheides nach § 62 Abs 2 AVG die schriftliche verkündeten Bescheides nach Paragraph 62, Absatz 2, AVG die schriftliche
Festhaltung in einer besonderen Niederschrift voraus; bei deren
Fehlen kann von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen
werden.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130014.J05Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025