RS Vwgh 2024/11/20 Ro 2024/13/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2024
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1
AVG §62 Abs2
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs1
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs5
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/06/0244 E 11. Februar 1993 RS 4 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Auch wenn das Slbg BauPolG eine schriftliche Baubewilligung

nicht ausdrücklich angeordnet hat, stellt eine "Zustimmung" zu

einer baulichen Maßnahme noch keinen mündlich verkündeten

(förmlichen) Bescheid dar, der als Baubewilligung angesehen

werden könnte. Vielmehr setzt die Wirksamkeit eines mündlich

verkündeten Bescheides nach § 62 Abs 2 AVG die schriftliche verkündeten Bescheides nach Paragraph 62, Absatz 2, AVG die schriftliche

Festhaltung in einer besonderen Niederschrift voraus; bei deren

Fehlen kann von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen

werden.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130014.J05

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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