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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/16/0081 B 29. Juni 2020 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf B-VG und EMRK)Stammrechtssatz
Soweit die Revisionswerberin als Revisionspunkte eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus dem B-VG und der EMRK geltend macht, fällt deren Prüfung nach Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und damit nicht in jene des Verwaltungsgerichtshofes.Soweit die Revisionswerberin als Revisionspunkte eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus dem B-VG und der EMRK geltend macht, fällt deren Prüfung nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und damit nicht in jene des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024160006.J04Im RIS seit
28.01.2025Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025