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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §10 Abs3Rechtssatz
Die Revision ist als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, weil die aus der Erteilung eines Aufenthaltstitels folgende Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche bewirkt (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085). Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 12.9.2023, Ra 2022/21/0028).Die Revision ist als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen, weil die aus der Erteilung eines Aufenthaltstitels folgende Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Fremden die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche bewirkt (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085). Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 12.9.2023, Ra 2022/21/0028).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210061.L01Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025