Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Der VwGH hat bereits verneint, dass unter den vorliegenden Umständen zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung § 236b BDG 1979 statt § 236d BDG 1979 herangezogen werden müsste, weil eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand im Gesetz nicht vorgesehen ist (VwGH 9.10.2020, Ra 2019/12/0015). Im Sinne dieser Ausführungen scheidet auch eine (nachträgliche) Manuduktion des Beamten aus.Der VwGH hat bereits verneint, dass unter den vorliegenden Umständen zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung Paragraph 236 b, BDG 1979 statt Paragraph 236 d, BDG 1979 herangezogen werden müsste, weil eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand im Gesetz nicht vorgesehen ist (VwGH 9.10.2020, Ra 2019/12/0015). Im Sinne dieser Ausführungen scheidet auch eine (nachträgliche) Manuduktion des Beamten aus.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120050.L01Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024