RS Vwgh 2024/11/21 Ra 2022/16/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E02201010
E3R E02201030
E3R E11606000
E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
EURallg
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Teil1 Titel1 AbschnA Z3 litb
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Teil1 Titel1 AbschnA Z3 litc
62023CJ0168 Prysmian Cabluri si Sisteme
62023CJ0344 BIOR VORAB

Rechtssatz

Bei der Frage, welcher Stoff oder Bestandteil einer Ware ihren "wesentlichen Charakter" verleiht, handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nur auf Grundlage entsprechender Feststellungen - etwa betreffend die physikalischen Eigenschaften der jeweiligen Bestandteile, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Ware (vgl. zur Relevanz des Verwendungszweckes einer Ware als objektives Einreihungskriterium etwa EuGH 27.6.2024, Prysmian Cabluri ?i Sisteme SA, C-168/23, mwN), allenfalls im Hinblick auf die Frage, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen, funktionsbedingten Eigenschaften behalten würde (vgl. etwa EuGH 5.9.2024, BIOR, C-344/23) - erfolgen kann.Bei der Frage, welcher Stoff oder Bestandteil einer Ware ihren "wesentlichen Charakter" verleiht, handelt es sich um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung nur auf Grundlage entsprechender Feststellungen - etwa betreffend die physikalischen Eigenschaften der jeweiligen Bestandteile, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Ware vergleiche zur Relevanz des Verwendungszweckes einer Ware als objektives Einreihungskriterium etwa EuGH 27.6.2024, Prysmian Cabluri ?i Sisteme SA, C-168/23, mwN), allenfalls im Hinblick auf die Frage, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen, funktionsbedingten Eigenschaften behalten würde vergleiche etwa EuGH 5.9.2024, BIOR, C-344/23) - erfolgen kann.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62023CJ0168 Prysmian Cabluri si Sisteme
EuGH 62023CJ0344 BIOR VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160028.L06

Im RIS seit

19.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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