RS Vwgh 2024/11/21 Ra 2022/16/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E02201010
E3R E02201030
E3R E11606000
E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1
EURallg
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Teil1 Titel1 AbschnA Z3 litb
31987R2658 Kombinierte Nomenklatur Teil1 Titel1 AbschnA Z3 litc
62022CJ0368 Danish Fluid System Technologies VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2023/16/0016 B 14. Mai 2024 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Einreihung einer Ware in den Zolltarif beruht auf einer reinen Tatsachenfeststellung (vgl. etwa EuGH 25.5.2023, C-368/22, Danish Fluid System Technologies A/S, Rn 30). Daraus folgt, dass es sich bei der zur Zulässigkeit der Revision angeführten Frage - nämlich der Einreihung einer konkreten Ware in den Zolltarif - schon dem Grunde nach nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.Die Einreihung einer Ware in den Zolltarif beruht auf einer reinen Tatsachenfeststellung vergleiche etwa EuGH 25.5.2023, C-368/22, Danish Fluid System Technologies A/S, Rn 30). Daraus folgt, dass es sich bei der zur Zulässigkeit der Revision angeführten Frage - nämlich der Einreihung einer konkreten Ware in den Zolltarif - schon dem Grunde nach nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0368 Danish Fluid System Technologies VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160028.L05

Im RIS seit

19.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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