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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §280 Abs1 liteHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/15/0079 E 16. November 2023 RS 1Stammrechtssatz
Der VwGH kann die ihm gemäß § 41 VwGG obliegende Gesetzmäßigkeitsprüfung nur vornehmen, wenn die angefochtene Entscheidung die Beurteilung des Vorliegens einer Verletzung der als verletzt geltend gemachten Rechte der Revisionswerber (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) bzw. einer Rechtswidrigkeit im Rahmen der Anfechtungserklärung (§ 28 Abs. 2 VwGG) auf der Grundlage der Begründung der Entscheidung auch ermöglicht. Lässt die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine solche Beurteilung gar nicht zu, dann führt ein solcher Begründungsmangel gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwangsläufig schon aus diesem Grund.Der VwGH kann die ihm gemäß Paragraph 41, VwGG obliegende Gesetzmäßigkeitsprüfung nur vornehmen, wenn die angefochtene Entscheidung die Beurteilung des Vorliegens einer Verletzung der als verletzt geltend gemachten Rechte der Revisionswerber (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) bzw. einer Rechtswidrigkeit im Rahmen der Anfechtungserklärung (Paragraph 28, Absatz 2, VwGG) auf der Grundlage der Begründung der Entscheidung auch ermöglicht. Lässt die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine solche Beurteilung gar nicht zu, dann führt ein solcher Begründungsmangel gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zwangsläufig schon aus diesem Grund.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160028.L02Im RIS seit
19.12.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025