RS Vwgh 2024/11/21 Ra 2022/16/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2024
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §18 Abs1
GGG 1984 §2 Z4
GGG 1984 §26 Abs3 Z4
  1. BStG 1971 § 18 heute
  2. BStG 1971 § 18 gültig ab 23.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2010
  3. BStG 1971 § 18 gültig von 10.05.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  4. BStG 1971 § 18 gültig von 01.04.1983 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 63/1983

Rechtssatz

Allfällige außergewöhnliche Verhältnisse müssen schon offensichtlich Einfluss auf die Bemessung der Gegenleistung entfalten und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt - infolge der Zuführung enteigneter Grundstücke zum Straßenbau - auf den Verkehrswert dieser Flächen. Eine allfällige nachträgliche Entwertung des Rechts bis zu Vornahme der Eintragung ist daher nicht von Relevanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160014.L07

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten