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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
BStG 1971 §18 Abs1Rechtssatz
Allfällige außergewöhnliche Verhältnisse müssen schon offensichtlich Einfluss auf die Bemessung der Gegenleistung entfalten und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt - infolge der Zuführung enteigneter Grundstücke zum Straßenbau - auf den Verkehrswert dieser Flächen. Eine allfällige nachträgliche Entwertung des Rechts bis zu Vornahme der Eintragung ist daher nicht von Relevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160014.L07Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025