Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BStG 1971 §18 Abs1Rechtssatz
Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 GGG bei der Enteignung als Wert der Gegenleistung die Entschädigung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass Verhältnisse, die "offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben" bei der Festlegung der Gegenleistung bereits vorhanden gewesen sein müssen.Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4, GGG bei der Enteignung als Wert der Gegenleistung die Entschädigung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass Verhältnisse, die "offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben" bei der Festlegung der Gegenleistung bereits vorhanden gewesen sein müssen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160014.L06Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025