RS Vwgh 2024/11/21 Ra 2022/16/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2024
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §18 Abs1
GGG 1984 §26 Abs3 Z4
VwRallg
  1. BStG 1971 § 18 heute
  2. BStG 1971 § 18 gültig ab 23.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2010
  3. BStG 1971 § 18 gültig von 10.05.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  4. BStG 1971 § 18 gültig von 01.04.1983 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 63/1983

Rechtssatz

Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 GGG bei der Enteignung als Wert der Gegenleistung die Entschädigung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass Verhältnisse, die "offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben" bei der Festlegung der Gegenleistung bereits vorhanden gewesen sein müssen.Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4, GGG bei der Enteignung als Wert der Gegenleistung die Entschädigung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht klar hervor, dass Verhältnisse, die "offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben" bei der Festlegung der Gegenleistung bereits vorhanden gewesen sein müssen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160014.L06

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten