RS Vwgh 2024/11/21 Ra 2021/06/0063

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Veröffentlicht am 21.11.2024
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0064

Rechtssatz

Das bloße Zitat einer Bestimmung entbindet weder die Behörde noch das VwG von deren Verpflichtung, die angelastete Tat konkret - hinsichtlich aller Tatbestandselemente - zu umschreiben (vgl. etwa VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0066).Das bloße Zitat einer Bestimmung entbindet weder die Behörde noch das VwG von deren Verpflichtung, die angelastete Tat konkret - hinsichtlich aller Tatbestandselemente - zu umschreiben vergleiche etwa VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021060063.L03

Im RIS seit

18.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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