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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §45 Abs1 Z1Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob der konkreten Formulierung des Wettanbots zu entnehmen ist, dass sich die betreffende Probewette auf ein Spiel im K.-o.-System bezog, bei dem Aufsteiger und Sieger des Spieles zwingend zusammenfielen (VwGH 14.3.2024, Ro 2022/02/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020004.J02Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025