Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1Beachte
Rechtssatz
Richtet sich eine Amtsrevision ausschließlich gegen die Aufhebung des Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einer von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern nur teilweise bekämpften Aufhebung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch nach § 52 Abs. 8 VwGVG (vgl. zur untrennbaren Verbundenheit der Entscheidung über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Strafverfahrens mit der Hauptsache des Verwaltungsstrafverfahrens VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0228, Rn. 7) von der Anfechtung durch die Amtsrevision umfasst.Richtet sich eine Amtsrevision ausschließlich gegen die Aufhebung des Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einer von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern nur teilweise bekämpften Aufhebung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG vergleiche zur untrennbaren Verbundenheit der Entscheidung über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Strafverfahrens mit der Hauptsache des Verwaltungsstrafverfahrens VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0228, Rn. 7) von der Anfechtung durch die Amtsrevision umfasst.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010057.L03Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025