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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/01/0214 B 29. September 2021 RS 1Stammrechtssatz
Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit sind gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurden.Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit sind gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den VwGH herangetragen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010057.L06Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025