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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Einem Drittstaatsangehörigen steht zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens iSv Art. 8 MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Ist ein Drittstaatsangehöriger der Ansicht, Letzteres sei der Fall, so ist er auf § 55 AsylG 2005 zu verweisen, für eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG im Rahmen eines an das Verfahren nach § 56 AsylG 2005 geknüpften Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung besteht kein Bedürfnis (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Einem Drittstaatsangehörigen steht zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens iSv Artikel 8, MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005). Ist ein Drittstaatsangehöriger der Ansicht, Letzteres sei der Fall, so ist er auf Paragraph 55, AsylG 2005 zu verweisen, für eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen eines an das Verfahren nach Paragraph 56, AsylG 2005 geknüpften Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung besteht kein Bedürfnis (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023170115.L01Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025