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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
BaumschutzG Wr 1974 §13 Abs2 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/10/0278 E 3. Juli 2000 VwSlg 15454 A/2000 RS 2 (hier: Dass gegenständlich eine Frist für die Durchführung der Ersatzpflanzung gesetzt wurde, ist im Zusammenhang mit dem Beginn der Verfolgungsverjährung ohne Bedeutung.)Stammrechtssatz
Die Nichtbefolgung eines Ersatzpflanzungsauftrages ist ein
Unterlassungsdelikt; das strafbare Verhalten dauert solange an,
solange die Ersatzpflanzung nicht vorgenommen wird. Die
Verjährungsfrist beginnt daher erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022100073.L04Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025