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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/04/0134 E 27. Februar 2019 RS 5Stammrechtssatz
Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist (vgl. VwGH 24.4.2014, Ro 2014/09/0014, mwN). Die Verjährung beginnt bei Unterlassungsdelikten solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann (vgl. VwGH 20.5.2010, 2008/07/0083).Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist vergleiche VwGH 24.4.2014, Ro 2014/09/0014, mwN). Die Verjährung beginnt bei Unterlassungsdelikten solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann vergleiche VwGH 20.5.2010, 2008/07/0083).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022100073.L01Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025