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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/13/0030 E 19. Mai 2020 RS 2 (hier: Gegenstände und Dienstleistungen)Stammrechtssatz
Die für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen sind in Art. 168 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG aufgezählt. Demnach ist es erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger (im Sinne der Richtlinie) ist und dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen erbracht wurden (vgl. etwa EuGH 21.11.2018, Vadan, C-664/16, Rn. 39; sowie VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0020, mwN).Die für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen sind in Artikel 168, Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG aufgezählt. Demnach ist es erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger (im Sinne der Richtlinie) ist und dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen erbracht wurden vergleiche etwa EuGH 21.11.2018, Vadan, C-664/16, Rn. 39; sowie VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0020, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0664 Vadan VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150030.J07Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025