Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Rechtssatz
Von der Rückgängigmachung ist die Rücklieferung zu unterscheiden. Bei letzterer wird der Gegenstand der ursprünglichen Lieferung in einem zweiten Vorgang mit selbständigem wirtschaftlichen Gehalt, ohne inneren Zusammenhang zur ursprünglichen Lieferung dem Lieferanten rückübertragen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150030.J05Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025