RS Vwgh 2024/11/26 Ro 2022/15/0030

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Veröffentlicht am 26.11.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EURallg
UStG 1994 §16 Abs3 Z3
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art185
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art90
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art90 Abs1
62016CJ0404 Lombard Ingatlan Lizing VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/15/0031

Rechtssatz

Die Bestimmung des Art. 90 Abs. 1 MwSt-RL erfasst nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Vorschrift sowohl die Fälle der rückwirkenden Auflösung (ex tunc) als auch die Fälle der Auflösung mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) (vgl. EuGH 12.10.2017, Lombard Ingatlan Lízing Zrt., C-404/16, Rn. 23ff, 31). Eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach Art. 90 Abs. 1 MwSt-RL hat daher auch dann zu erfolgen, wenn ein Teil der Leistung erbracht und verrechnet wird und aufgrund der Auflösung des Vertrags ex nunc der übrige Teil der Leistung unterbleibt oder rückgängig gemacht wird und sich die Bemessungsgrundlage daher insgesamt vermindert. Im Hinblick auf die gebotene kohärente Auslegung der Art. 90 und 185 der MwSt-RL, spielt es daher auch für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs keine Rolle, ob die Rückgängigmachung einer Lieferung zivilrechtlich ex nunc oder ex tunc erfolgt.Die Bestimmung des Artikel 90, Absatz eins, MwSt-RL erfasst nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Vorschrift sowohl die Fälle der rückwirkenden Auflösung (ex tunc) als auch die Fälle der Auflösung mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) vergleiche EuGH 12.10.2017, Lombard Ingatlan Lízing Zrt., C-404/16, Rn. 23ff, 31). Eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach Artikel 90, Absatz eins, MwSt-RL hat daher auch dann zu erfolgen, wenn ein Teil der Leistung erbracht und verrechnet wird und aufgrund der Auflösung des Vertrags ex nunc der übrige Teil der Leistung unterbleibt oder rückgängig gemacht wird und sich die Bemessungsgrundlage daher insgesamt vermindert. Im Hinblick auf die gebotene kohärente Auslegung der Artikel 90 und 185 der MwSt-RL, spielt es daher auch für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs keine Rolle, ob die Rückgängigmachung einer Lieferung zivilrechtlich ex nunc oder ex tunc erfolgt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0404 Lombard Ingatlan Lizing VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150030.J03

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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