RS Vwgh 2024/11/26 Ro 2022/15/0030

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Veröffentlicht am 26.11.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EURallg
UStG 1994 §16 Abs3 Z3
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art185
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art90
62016CJ0396 T - 2 VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/15/0031

Rechtssatz

Während Art. 90 der MwSt-RL das Recht eines Lieferers regelt, seine Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern, wenn er nach der Bewirkung eines Umsatzes die vorgesehene Gegenleistung nicht oder nur teilweise erhält, betrifft ihr Art. 185 die Berichtigung der von der anderen Partei desselben Umsatzes ursprünglich vorgenommenen Abzüge. Daher stellen diese beiden Artikel die beiden Seiten desselben wirtschaftlichen Vorgangs dar und sind kohärent auszulegen (vgl. EuGH 22.2.2018, T-2, C-396/16, Rn. 35).Während Artikel 90, der MwSt-RL das Recht eines Lieferers regelt, seine Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern, wenn er nach der Bewirkung eines Umsatzes die vorgesehene Gegenleistung nicht oder nur teilweise erhält, betrifft ihr Artikel 185, die Berichtigung der von der anderen Partei desselben Umsatzes ursprünglich vorgenommenen Abzüge. Daher stellen diese beiden Artikel die beiden Seiten desselben wirtschaftlichen Vorgangs dar und sind kohärent auszulegen vergleiche EuGH 22.2.2018, T-2, C-396/16, Rn. 35).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0396 T - 2 VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150030.J01

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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