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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Rechtssatz
Während Art. 90 der MwSt-RL das Recht eines Lieferers regelt, seine Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern, wenn er nach der Bewirkung eines Umsatzes die vorgesehene Gegenleistung nicht oder nur teilweise erhält, betrifft ihr Art. 185 die Berichtigung der von der anderen Partei desselben Umsatzes ursprünglich vorgenommenen Abzüge. Daher stellen diese beiden Artikel die beiden Seiten desselben wirtschaftlichen Vorgangs dar und sind kohärent auszulegen (vgl. EuGH 22.2.2018, T-2, C-396/16, Rn. 35).Während Artikel 90, der MwSt-RL das Recht eines Lieferers regelt, seine Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern, wenn er nach der Bewirkung eines Umsatzes die vorgesehene Gegenleistung nicht oder nur teilweise erhält, betrifft ihr Artikel 185, die Berichtigung der von der anderen Partei desselben Umsatzes ursprünglich vorgenommenen Abzüge. Daher stellen diese beiden Artikel die beiden Seiten desselben wirtschaftlichen Vorgangs dar und sind kohärent auszulegen vergleiche EuGH 22.2.2018, T-2, C-396/16, Rn. 35).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0396 T - 2 VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150030.J01Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025