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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6Rechtssatz
Es mag zutreffen, dass der Zweck einer freiwilligen Abfertigung auch darin besteht, soziale Härten anlässlich einer (betriebsbedingten) Kündigung als Ausgleich zum Verlust des Arbeitsplatzes sozialverträglich abzumildern. Eine freiwillige Abfertigung kann aber nicht nur für eine Kündigung vereinbart werden, sondern auch anlässlich eines Pensionsantritts und des dadurch bedingten Ausscheidens aus dem Unternehmen. Dass der ursächliche Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls eine zeitnahe Auszahlung der freiwilligen Abfertigung unabdingbar macht, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Das Gesetz verlangt einen ursächlichen Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, aber nicht die sofortige Auszahlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150033.L03Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025