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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/11/0069 E 27. September 2022 RS 7 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
§ 31 Abs. 2 Z 3 VStG nimmt in Zusammenhang mit dem Begriff der "Vorfrage" nicht ausdrücklich auf § 38 AVG Bezug. Eine systematische Interpretation ergibt jedoch, dass in jenen Fällen, in denen ein Strafverfahren gemäß § 38 AVG iVm. § 24 VStG förmlich (durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde) und rechtskräftig ausgesetzt wurde, die Frage, ob diese Aussetzung zu Recht erfolgte, im Rahmen der Beurteilung der Strafbarkeitsverjährung nicht (neuerlich) überprüft werden kann. Der Beschuldigte hatte in einem solchen Fall nämlich die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel gegen die Aussetzungsentscheidung seine Bedenken in Bezug auf das Vorliegen der (aller) Voraussetzungen des § 38 AVG geltend zu machen und in einem Verfahren, dessen ausschließlicher Gegenstand die Aussetzung ist, überprüfen zu lassen.Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, VStG nimmt in Zusammenhang mit dem Begriff der "Vorfrage" nicht ausdrücklich auf Paragraph 38, AVG Bezug. Eine systematische Interpretation ergibt jedoch, dass in jenen Fällen, in denen ein Strafverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG förmlich (durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde) und rechtskräftig ausgesetzt wurde, die Frage, ob diese Aussetzung zu Recht erfolgte, im Rahmen der Beurteilung der Strafbarkeitsverjährung nicht (neuerlich) überprüft werden kann. Der Beschuldigte hatte in einem solchen Fall nämlich die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel gegen die Aussetzungsentscheidung seine Bedenken in Bezug auf das Vorliegen der (aller) Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG geltend zu machen und in einem Verfahren, dessen ausschließlicher Gegenstand die Aussetzung ist, überprüfen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150013.L01Im RIS seit
14.01.2025Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025