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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Die Frage, was als Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinn des § 31 Abs. 2 Sbg. NSchG anzusehen und wann von einer relevanten Vernichtung oder Beschädigung dieser Stätten auszugehen ist, kann nur auf Grundlage eines Sachverständigenbeweises beantwortet werden (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, Rn. 39, mwN).Die Frage, was als Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinn des Paragraph 31, Absatz 2, Sbg. NSchG anzusehen und wann von einer relevanten Vernichtung oder Beschädigung dieser Stätten auszugehen ist, kann nur auf Grundlage eines Sachverständigenbeweises beantwortet werden vergleiche VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, Rn. 39, mwN).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigengutachten Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040235.L01Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025