Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4Rechtssatz
Der Sachverhalt, welcher zur Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG führt, besteht in der Erstattung einer Selbstanzeige, einem Verhalten nach der Tat (vgl. VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125). Damit ist geklärt, dass der Abgabenanspruch hinsichtlich der nach § 29 Abs. 6 FinStrG festzusetzenden Abgabenerhöhung mit Erstattung einer Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe bzw. mit Erstattung einer Selbstanzeige wegen Finanzvergehen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss gemäß § 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz (BGBl. I Nr. 116/2015) meldepflichtig ist (gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz), entsteht.Der Sachverhalt, welcher zur Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG führt, besteht in der Erstattung einer Selbstanzeige, einem Verhalten nach der Tat vergleiche VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125). Damit ist geklärt, dass der Abgabenanspruch hinsichtlich der nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG festzusetzenden Abgabenerhöhung mit Erstattung einer Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe bzw. mit Erstattung einer Selbstanzeige wegen Finanzvergehen, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss gemäß Paragraph 6, Kapitalabfluss-Meldegesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,) meldepflichtig ist (gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz), entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160040.L01Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025