RS Vwgh 2024/11/28 Ra 2022/16/0024

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Veröffentlicht am 28.11.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0238 E 18. Februar 2002 RS 5 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Die Anwendung des § 69 Abs 1 Z 1 AVG setzt nicht voraus, dass eine "gerichtlich strafbare Handlung" durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist; die Frage, ob eine "gerichtlich strafbare Handlung" vorliegt, ist von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berufenen Behörde, allenfalls als Vorfrage, zu beurteilen (hier in Zusammenhang mit der Nichtigerklärung von Leistungsbeurteilungen und eines Reifeprüfungszeugnisses; ausführliche Begründung im E).Die Anwendung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG setzt nicht voraus, dass eine "gerichtlich strafbare Handlung" durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist; die Frage, ob eine "gerichtlich strafbare Handlung" vorliegt, ist von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berufenen Behörde, allenfalls als Vorfrage, zu beurteilen (hier in Zusammenhang mit der Nichtigerklärung von Leistungsbeurteilungen und eines Reifeprüfungszeugnisses; ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160024.L01

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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