RS Vwgh 2024/12/2 Ro 2024/13/0024

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Veröffentlicht am 02.12.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2024/13/0028 E 20.01.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/13/0020 E 9. Juli 2008 RS 3 (hier auch in Bezug auf das VwG)

Stammrechtssatz

Die Einrichtung des § 293 BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 2002/14/0015). Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigbar im Sinne des § 293 BAO (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1990, 89/13/0113, und vom 31. Oktober 2000, 95/15/0088).Die Einrichtung des Paragraph 293, BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 2002/14/0015). Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigbar im Sinne des Paragraph 293, BAO vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1990, 89/13/0113, und vom 31. Oktober 2000, 95/15/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024130024.J01

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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