RS Vwgh 2024/12/2 Ro 2022/15/0009

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Veröffentlicht am 02.12.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1175 idF 2014/I/083
ABGB §1208 idF 2014/I/083
ABGB §1216a idF 2014/I/083
BAO §19 Abs2
BAO §79
BAO §93 Abs2
GesbR-ReformG 2015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/13/0086 E 12. Mai 2022 RS 3 (hier nur die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Da der Gesetzgeber mit dem GesbR-ReformG 2015 das Recht der Auflösung und Liquidation der GesbR an jenes der eingetragenen Personengesellschaften angepasst hat, kann auf die Rechtsprechung des VwGH zur Beendigung von eingetragenen Personengesellschaften (OG, KG) zurückgegriffen werden. Danach beeinträchtigt die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind. Wenn es sich um Sachverhalte handelt, aufgrund derer eine KG oder OG Steuerrechtssubjekt sein kann, ist ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne dieser Rechtsprechung gegeben (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ro 2019/13/0014, mwN). Daraus ergibt sich, dass eine GesbR ihre Parteifähigkeit bzw. ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat in Abgabenverfahren nicht mehr - wie nach der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor dem GesbR-ReformG 2015 - bereits mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Liquidation verliert. Dazu zählt auch die Abwicklung der Rechtsverhältnisse zu den Abgabenbehörden.Da der Gesetzgeber mit dem GesbR-ReformG 2015 das Recht der Auflösung und Liquidation der GesbR an jenes der eingetragenen Personengesellschaften angepasst hat, kann auf die Rechtsprechung des VwGH zur Beendigung von eingetragenen Personengesellschaften (OG, KG) zurückgegriffen werden. Danach beeinträchtigt die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind. Wenn es sich um Sachverhalte handelt, aufgrund derer eine KG oder OG Steuerrechtssubjekt sein kann, ist ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne dieser Rechtsprechung gegeben vergleiche etwa VwGH 25.4.2019, Ro 2019/13/0014, mwN). Daraus ergibt sich, dass eine GesbR ihre Parteifähigkeit bzw. ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat in Abgabenverfahren nicht mehr - wie nach der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor dem GesbR-ReformG 2015 - bereits mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Liquidation verliert. Dazu zählt auch die Abwicklung der Rechtsverhältnisse zu den Abgabenbehörden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022150009.J06

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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