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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §238Rechtssatz
Nach § 9 Abs. 1 IO wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038, mwN). Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt nach § 9 Abs. 2 IO die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruchs bestimmten Frist als gehemmt. Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH (insoweit noch zu § 9 Abs. 2 KO), dass bei Bestreitung einer vollstreckbaren Forderung die Verjährung unterbrochen bleibt, weil der Anmeldende zur Klagsführung nach § 110 Abs. 2 KO (IO) nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 12.10.2009, 2009/16/0084).Nach Paragraph 9, Absatz eins, IO wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist vergleiche VwGH 22.6.2022, Ra 2020/13/0038, mwN). Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt nach Paragraph 9, Absatz 2, IO die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruchs bestimmten Frist als gehemmt. Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH (insoweit noch zu Paragraph 9, Absatz 2, KO), dass bei Bestreitung einer vollstreckbaren Forderung die Verjährung unterbrochen bleibt, weil der Anmeldende zur Klagsführung nach Paragraph 110, Absatz 2, KO (IO) nicht verpflichtet ist vergleiche VwGH 12.10.2009, 2009/16/0084).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021130151.L03Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025