RS Vwgh 2024/12/5 Ra 2022/04/0121

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Veröffentlicht am 05.12.2024
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97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0101 E 3. September 2024 RS 6

Stammrechtssatz

Nur wenn das VwG auf Basis einer ordnungsgemäßen kontradiktorischen Überprüfung des zweifelhaften Angebotes selbst im Wege einer Plausibilitätsprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Preisgestaltung des ausgeschiedenen Angebots betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nachvollziehbar ist, ist die Ausscheidensentscheidung gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 rechtmäßig.Nur wenn das VwG auf Basis einer ordnungsgemäßen kontradiktorischen Überprüfung des zweifelhaften Angebotes selbst im Wege einer Plausibilitätsprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Preisgestaltung des ausgeschiedenen Angebots betriebswirtschaftlich nicht erklärbar und nachvollziehbar ist, ist die Ausscheidensentscheidung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 rechtmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040121.L07

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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