RS Vwgh 2024/12/5 Ra 2022/04/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.2024
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97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/04/0101 E 3. September 2024 RS 3

Stammrechtssatz

Der Auftraggeber hat lediglich eine grobe Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (vgl. noch zum BVergG 2006 VwGH 31.1.2013, 2010/04/0070, Pkt. II. 2., mwN). Kann eine betriebswirtschaftliche Erklärung für die auffälligen Preise gefunden werden, so ist nach dem Konzept des BVergG 2018 von einem angemessenen Preis auszugehen.Der Auftraggeber hat lediglich eine grobe Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann vergleiche noch zum BVergG 2006 VwGH 31.1.2013, 2010/04/0070, Pkt. römisch zwei. 2., mwN). Kann eine betriebswirtschaftliche Erklärung für die auffälligen Preise gefunden werden, so ist nach dem Konzept des BVergG 2018 von einem angemessenen Preis auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040121.L04

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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