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L00159 LVerwaltungsgericht WienNorm
VGW-DRG 2013 §10 Abs2Rechtssatz
Der Personalausschuss hat eine bei ihm eingebrachte Revision unverzüglich vorzulegen. Mangels Vorlage der Revision bleibt es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (§ 30 Abs. 2 VwGG).Der Personalausschuss hat eine bei ihm eingebrachte Revision unverzüglich vorzulegen. Mangels Vorlage der Revision bleibt es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (Paragraph 30, Absatz 2, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090086.L01Im RIS seit
17.12.2024Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025