RS Vwgh 2024/12/10 Ro 2021/04/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs2 Z5
DSG §24 Abs5
DSG §24 Abs6
EURallg
32016R0679 DSGVO Art15
32016R0679 DSGVO Art16
32016R0679 DSGVO Art17
32016R0679 DSGVO Art58 Abs2 litf

Rechtssatz

Die Feststellung einer Verletzung in seinen Rechten zugunsten eines Beschwerdeführers, der das Feststellungsbegehren auf die Nichterfüllung einer datenschutzrechtlich gebotenen Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung (Auskunft, Richtigstellung, Löschung) stützt, kommt nicht mehr in Frage, wenn der Beschwerdegegner dem Leistungsbegehren nachgekommen ist (vgl. VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0027, Rn. 29 und 30, mit Hinweis auf VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, bzw. auf die Rechtsprechung des OGH, etwa OGH 18.2.2021, 6 Ob 127/20z). In Bezug auf die Verletzung im Recht auf Löschung vermag jedoch bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr die bloße Löschung der unrechtmäßig verarbeiteten Daten durch den Beschwerdegegner die Verletzung im Recht auf Löschung nicht vollständig zu beseitigen. Insofern liegt keine dem Recht auf Feststellung entgegenstehende, ausschließlich in der Vergangenheit gelegene Rechtsverletzung vor. In einem solchen Fall hat mangels vollständiger Beseitigung der Rechtsverletzung nicht nur die DSB gemäß § 24 Abs. 5 zweiter Satz DSG iVm Art. 58 Abs. 2 lit. f DSGVO dem Verantwortlichen die dauerhafte Unterlassung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung aufzutragen, sondern kann der Beschwerdeführer trotz Löschung seiner unrechtmäßig verarbeiteten Daten weiterhin die Feststellung der Rechtsverletzung begehren.Die Feststellung einer Verletzung in seinen Rechten zugunsten eines Beschwerdeführers, der das Feststellungsbegehren auf die Nichterfüllung einer datenschutzrechtlich gebotenen Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung (Auskunft, Richtigstellung, Löschung) stützt, kommt nicht mehr in Frage, wenn der Beschwerdegegner dem Leistungsbegehren nachgekommen ist vergleiche VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0027, Rn. 29 und 30, mit Hinweis auf VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, bzw. auf die Rechtsprechung des OGH, etwa OGH 18.2.2021, 6 Ob 127/20z). In Bezug auf die Verletzung im Recht auf Löschung vermag jedoch bei Vorliegen von Wiederholungsgefahr die bloße Löschung der unrechtmäßig verarbeiteten Daten durch den Beschwerdegegner die Verletzung im Recht auf Löschung nicht vollständig zu beseitigen. Insofern liegt keine dem Recht auf Feststellung entgegenstehende, ausschließlich in der Vergangenheit gelegene Rechtsverletzung vor. In einem solchen Fall hat mangels vollständiger Beseitigung der Rechtsverletzung nicht nur die DSB gemäß Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Satz DSG in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 2, Litera f, DSGVO dem Verantwortlichen die dauerhafte Unterlassung der unrechtmäßigen Datenverarbeitung aufzutragen, sondern kann der Beschwerdeführer trotz Löschung seiner unrechtmäßig verarbeiteten Daten weiterhin die Feststellung der Rechtsverletzung begehren.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040022.J14

Im RIS seit

12.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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