RS Vwgh 2024/12/10 Ro 2021/04/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2024
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Index

10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs2 Z5
DSG §24 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/04/0027 E 6. März 2024 RS 1

Stammrechtssatz

Das DSG sieht als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor, der gemäß § 24 Abs. 5 DSG Folge zu geben ist, sofern sie sich als berechtigt erweist. § 24 DSG räumt der in ihrem persönlichen Recht verletzten Person die Möglichkeit ein, die ihr gegenüber geschehene Rechtsverletzung feststellen zu lassen (vgl. VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001).Das DSG sieht als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor, der gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG Folge zu geben ist, sofern sie sich als berechtigt erweist. Paragraph 24, DSG räumt der in ihrem persönlichen Recht verletzten Person die Möglichkeit ein, die ihr gegenüber geschehene Rechtsverletzung feststellen zu lassen vergleiche VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040022.J12

Im RIS seit

12.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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