RS Vwgh 2024/12/10 Ra 2023/04/0022

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Veröffentlicht am 10.12.2024
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2018 §194 Abs2
BVergG 2018 §2 Z4
BVergG 2018 §21 Abs2
BVergG 2018 §251 Abs1 Z1
BVergG 2018 §251 Abs4
BVergG 2018 §252
BVergG 2018 §80 Abs1 Z1
BVergG 2018 §80 Abs4
BVergG 2018 §81

Rechtssatz

Die solidarische Haftung der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft gewährleistet, dass der Auftraggeber im Gewährleistungs- oder Haftungsfall auf alle Mitglieder und damit auch auf deren gesamte finanzielle Leistungsfähigkeit zurückgreifen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass jedes Mitglied eine Teilleistung im Rahmen seiner Fachrichtung erbringt, für die es auch eine entsprechende Berechtigung haben muss (vgl. VfSlg. 17.230/2004).Die solidarische Haftung der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft gewährleistet, dass der Auftraggeber im Gewährleistungs- oder Haftungsfall auf alle Mitglieder und damit auch auf deren gesamte finanzielle Leistungsfähigkeit zurückgreifen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass jedes Mitglied eine Teilleistung im Rahmen seiner Fachrichtung erbringt, für die es auch eine entsprechende Berechtigung haben muss vergleiche VfSlg. 17.230/2004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040022.L07

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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