Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2018 §194 Abs2Rechtssatz
Die solidarische Haftung der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft gewährleistet, dass der Auftraggeber im Gewährleistungs- oder Haftungsfall auf alle Mitglieder und damit auch auf deren gesamte finanzielle Leistungsfähigkeit zurückgreifen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass jedes Mitglied eine Teilleistung im Rahmen seiner Fachrichtung erbringt, für die es auch eine entsprechende Berechtigung haben muss (vgl. VfSlg. 17.230/2004).Die solidarische Haftung der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft gewährleistet, dass der Auftraggeber im Gewährleistungs- oder Haftungsfall auf alle Mitglieder und damit auch auf deren gesamte finanzielle Leistungsfähigkeit zurückgreifen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass jedes Mitglied eine Teilleistung im Rahmen seiner Fachrichtung erbringt, für die es auch eine entsprechende Berechtigung haben muss vergleiche VfSlg. 17.230/2004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040022.L07Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025