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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AkkG 2012 §2Rechtssatz
Bei einem heterogenen Leistungsgegenstand, der unterschiedliche Befugnisse in verschiedenen Fachrichtungen erfordert, ist darauf abzustellen, dass jedes Mitglied einer Bieter- (bzw. Arbeits-)Gemeinschaft die Befugnis für den ihm zufallenden Leistungsteil nachzuweisen hat (vgl. RV 69 BlgNR 26. GP 105 mit Verweis auf VfSlg. 17.230/2004). Da die Akkreditierung der vergaberechtlichen Befugnis zuzuordnen ist, ist dieser Grundsatz auch für die Frage des Nachweises der erforderlichen Akkreditierung heranzuziehen.Bei einem heterogenen Leistungsgegenstand, der unterschiedliche Befugnisse in verschiedenen Fachrichtungen erfordert, ist darauf abzustellen, dass jedes Mitglied einer Bieter- (bzw. Arbeits-)Gemeinschaft die Befugnis für den ihm zufallenden Leistungsteil nachzuweisen hat vergleiche Regierungsvorlage 69 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 105 mit Verweis auf VfSlg. 17.230/2004). Da die Akkreditierung der vergaberechtlichen Befugnis zuzuordnen ist, ist dieser Grundsatz auch für die Frage des Nachweises der erforderlichen Akkreditierung heranzuziehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040022.L09Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025