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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AkkG 2012 §2Rechtssatz
Da für bestimmte Tätigkeiten eine Akkreditierung Voraussetzung dafür ist, diese Tätigkeit rechtlich zulässiger Weise auszuüben, handelt es sich bei den Akkreditierungsregelungen um berufsrechtliche Vorgaben, die im vergaberechtlichen Kontext der Befugnis zuzuordnen sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040022.L03Im RIS seit
07.01.2025Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025